Abendgymnasium Schwerin
Schulordnung des Abendgymnasiums Schwerin
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I Präambel Das Abendgymnasium Schwerin versteht sich als Lern- und Arbeitsort für erwachsene Studierende und seiner Lehrerinnen und Lehrer, in dessen Unterricht eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung vermittelt wird, die mit dem Abitur abschließt. Alle Beteiligten wirken bei der Gestaltung des Schullebens durch das Verfolgen der gemeinsamen Ziele und Verhaltensweisen partnerschaftlich und demokratisch mit. Freundlichkeit, gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung sind Voraussetzungen für ein gutes Schulklima. II Unterricht Der Unterricht beginnt um 17:00 Uhr, wird in 90 minütigen Doppelstunden erteilt und endet in der Regel um 21:50Uhr. Auf ein pünktliches Erscheinen ist unter Rücksichtnahme auf die gemeinsame Arbeit zu achten. Mit unseren Unterrichtsräumen sind wir zu Gast in einer eigenständigen Schule und sind vom äußeren Rahmen an die Schulordnung dieser Schule gebunden. Erkennbar drohende Gefahren, aber auch Schäden im Schulgebäude werden der Schulleitung gemeldet. Die in den Räumen bzw. Fluren ausgehängten Sicherheitshinweise werden beachtet. Das Mitbringen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Der Besuch des Abendgymnasiums unter Alkohol- oder Drogeneinfluss wird nicht toleriert und kann zur Ausschulung führen. In der Schule und auf dem Schulgelände besteht absolutes Rauchverbot. Lernmittelfreiheit laut § 54 Schulgesetz wird gewährleistet. Wir erheben für den Zweck der ordnungsgemäßen Rückgabe von Lernmitteln ein Bücherpfandgeld von 50 Euro. Schulbücher und andere Lehr- und Lernmittel werden sorgsam behandelt. Ausgeliehene Bücher müssen in einem wieder verwendbaren Zustand zurückgegeben werden oder ggf. ersetzt werden. III Schulweg/Parken Alle Studierenden sind auf dem Schulweg (Einhaltung der Straßenverkehrsordnung) und während der Schulzeit gesetzlich unfallversichert. Unfälle, die während der Unterrichtszeit und auf dem Hin- und Rückweg von der Schule passieren, sind der Schule unmittelbar anzuzeigen. Parkplätze für Autos und Abstellplätze für Fahrräder werden gesondert bekannt gegeben. IV Anwesenheitspflicht Jeder Studierende hat die Pflicht, am Unterricht und anderen Lehrveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen. Berufs- oder krankheitsbedingte bzw. persönliche Verhinderungen sind sofort anzuzeigen und spätestens nach Wiedererscheinen in der zweiten Unterrichtsstunde bei dem Fachlehrer nachzuweisen. Längerfristige Beurlaubungen müssen vorher beantragt werden. Der Tutor ist berchtigt, die Genehmigung bis zu drei Tagen zu erteilen. Längerfristige Anträge entscheidet der Schulleiter. Wer länger als zwei Wochen hintereinander bzw. 20 Stunden unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, wird von der Liste der Studierenden gestrichen. V Klausuren Kann eine Klausur vom Studierenden nicht mitgeschrieben werden, muss innerhalb einer Frist von fünf Schultagen nach Wiedererscheinen beim Fachlehrer ein schriftlicher Antrag zum Nachschreiben gestellt werden. Dem Fachlehrer ist im Krankheitsfall ein ärztliches Attest vorzulegen, bei persönlichen und beruflichen Belangen muss die Dringlichkeit adäquat nachgewiesen werden. Erst nach Genehmigung des Antrages wird ein Nachschreibetermin festgelegt. Bei unzureichenden Gründen ist die nicht mitgeschriebene Klausur mit 0 Punkten bzw. Note 6 zu bewerten. -zum Seitenanfang- |